Der Minister des Innern Karlsruhe, den 21. Oktober 1940.
Nr. 88940
Unterbringung volksdeutscher Umsiedler
in Baden
An die Herren Landräte, Polizeipräsidenten, Polizeidirektoren und Oberbürgermeister der Stadtkreise.
Gauinspekteur Brust in Karlsruhe ist vom Reichskommissar für die Festigung des deutschen Volkstums mit der Einsatzführung Baden der volksdeutschen Mittelstelle beauftragt worden.
In dieser Eigenschaft hat Gauinspekteur Brust mir mitgeteilt:
„Die volksdeutsche Mittelstelle -Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums-führt gegenwärtig die Umsiedlung der volksdeutschen Minderheiten aus dem Südbuchenland und aus der Dobrudscha durch. Im Rahmen dieser Aktion sollen im Gau Baden etwa 15000 volksdeutsche Umsiedler während der Wintermonate in Sammellagern untergebracht werden. Als Lager sollen verwendet werden Heil-und Pflegeanstalten, nicht mehr benötigte Reservelazarette, Hotel- und Gasthaussäle, Klöster u. ä. Räumlichkeiten, die gegebenenfalls gem. Erlass des Reichsführers SS und Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums O/21 b/30.12.39 Cr/I v. 30. Dezember 1939 und O/21 b 30.12.39 Fa/Ko. vom 28. August 1940 beschlagnahmt werden können.
Mit dem Antransport der Umsiedler, die nur persönliches Gepäck mit sich führen, muss in Kürze gerechnet werden.
Ich bitte, die Ihnen unterstellten Behörden anzuweisen meine Beauftragten in den Kreisen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.“
Ich gebe hiervon zur Beachtung Kenntnis.
Die bei der Durchführung der Freimachung gewonnen Erfahrungen werden bei der Unterbringung der Umsiedler zweckentsprechend verwertet werden können.
Die Inanspruchnahme von Räumen hat gegebenenfalls nach Massgabe der Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes vom 1. September 1939 zu erfolgen.
Im Auftrag
(unleserlich)
StAF B 725/1 Nr.4735  

 

 
 
  

Dienstanweisungen                    

Rundschreiben zur Aussiedlung der Slowenen

Dienstweisung zur Unterbringung in Lager

Dienstanweisung "Julfeier"

Lagerordnung Löffingen

Dienstanweisungen Hausmeister, Lagerschwestern

Postzensur

Haftstrafe für Verlassen der Arbeitsstelle 

 

                     Rundschreiben zur Aussiedlung der Slowenen

 

                                                     Abschrift!


Volksdeutsche Mittelstelle                            Berlin W 35, den 4.11.41
             Umsiedlung V.                                       Tiergartenstr. 18 a      Al/Ti.


An alle Einsatzführer.                                        Rundschreiben Nr. 93
Betr.: Aussiedlung aus der Untersteiermark. (Slowenen)

Zur Freimachung des Save-Sotla-Streifens und des Ranner Dreiecks in der Untersteiermark werden die dort wohnenden Slowenen, bzw. Windischen (Untersteirische Grenzbevölkerung) in Lager der Volksdeutschen Mittelstelle überführt.
Die Untersteirische Grenzbevölkerung soll eingedeutscht werden, soweit sie als geeignet befunden wird. Der Reichsführer-SS behält es sich vor, über ihre spätere Wiederansiedlung je nach Führung und Eignung unter Berücksichtigung ihres bisherigen Besitzstandes zu gegebener Zeit zu entscheiden.
Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der Mehrzahl der abzusiedelnden Bevölkerung um Menschen handelt, die nicht betont deutschfeindlich und mit den in der Untersteiermark einzudeutschenden verwandt sind, ist die in Lager kommende untersteirische Grenzbevölkerung gut zu behandeln.
Bargeld und persönliche Habe wird soweit mitgenommen werden, als es die Transportverhältnisse zulassen.
Zur Vorbereitung der Überwachungsmassnahmen melden die Einsatzführungen der Volksdeutschen Mittelstelle rechtzeitig ihren zuständigen Höheren SS- und Polizeiführern, welche Lager mit der Untersteirischen Grenzbevölkerung (Slowenen) belegt werden. Die Einsatzführungen sind verantwortlich dafür, dass alle Vorkommnisse, die ein Einschreiten der Sicherheitsorgane notwendig machen, rechtzeitig gemeldet bei den von den Höheren SS- und Polizeiführern  bestimmten örtlichen Stellen und andererseits bei der Volksdeutschen Mittelstelle, Berlin W 35, Tiergartenstrasse 18 a.
Unruhestifter und Hetzer sind schnellstens von der übrigen Grenzbevölkerung zu trenne und in besondere Arbeitslager des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD zu überführen.
Die Untersteirische Grenzbevölkerung ist nach ihrer Ankunft in den Lagern schnellstens in Arbeit zu vermitteln. Eine Entlassung aus den Lagern erfolgt jedoch nur für die Personen, die für eindeutschungsfähig erklärt worden sind, mit Einverständnis der Höheren SS- und Polizeiführer und der Volksdeutschen Mittelstelle.
Eine eigenmächtige Entlassung durch die Einsatzführungen der Volksdeutschen Mittelstelle ist untersagt.
Ich bitte, das Rundschreiben Nr. 89 nebst Anlage, (Abschrift des Schreibens des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums vom 23.10.41, betr.: Arbeitseinsatz der Slowenen) genauestens zu beachten.

Betr.: Transportbegleiter.
Die bisher eingelaufenen Transporte sind zum Teil ohne Karteikarten und Transportlisten angekommen, ebenso ist das Gepäck für den gesamten Transport geschlossen verladen worden.
Ich weise nochmals darauf hin, dass sich die Transportbegleiter frühzeitig bei SS-Rottenführer D ö t z, M a r b u r g, Gerichtshofstrasse 9, zu melden haben, damit vor Abgang des Transportes entsprechende Beanstandung bei SS-Oberführer H i n t z e vorgebracht werden kann.
Verantwortlich für die ordnungsgemässe Überstellung des Transportes bis zum Lager der Volksdeutschen Mittelstelle im Altreich ist der Chef der Ordnungspolizei. Das Transportpersonal der Volksdeutschen Mittelstelle hat lediglich die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die für die einzelnen Lager bestimmten Personen in dem hierfür bestimmten Zugteil verladen werden. Dasselbe gilt für das mitzubringende Gepäck.
Transportführer und Transportbegleiter sind mit Geld und Lebensmittelkarten auszurüsten.

                                                                                                                         Heil Hitler!

                                                                                                                    gez.Dr. Behrends

                                                                                                                    SS-Brigadeführer
                                                 
F. d. R.
gez. Unterschrift
SS- Hauptsturmführer

Bundesarchiv Berlin R 59/170, Blatt 75-77

    

 

 

 

Reichskommissar für die Festigung
         Deutschen Volkstums                                 Berlin W 9, den 14.November 1941
    Volksdeutsche Mittelstelle                              Linkstraße 29
         Umsiedlung-Verwaltung


                                                    Dienstanweisung Nr. 69


Betrifft: Betreuung der in den Lagern der Volksdeutschen Mittelstelle untergebrachten Slowenen: Verpflegung, gesundheitliche Betreuung, Beschaffung von Bekleidung, Taschengeld.

Der Reichkommissar für die Festigung deutschen Volkstums hat für die Betreuung der in den Lagern der Volksdeutschen Mittelstelle untergebrachten Slowenen folgende Anordnung getroffen:

1. Die Verpflegung in den Lagern wird in der bisher für die volksdeutschen Umsiedler üblichen Art und Weise durch das Hauptamt für Volkwohlfahrt durchgeführt.

2. Die gesundheitliche Betreuung erfolgt ebenfalls in der bisherigen Art durch den Reichsgesundheitsführer bzw. durch die von ihm hierfür eingesetzten Organisationen.

3. Die Volksdeutsche Mittelstelle ist ebenfalls in gleicher Weise wie für die volksdeutschen Umsiedler beauftragt, für die Betreuung der Slowenen zu sorgen. In Ausführung dieser getroffenen Anordnungen des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums wird nachstehendes verfügt:

A. Die bekleidungsmäßige Betreuung der Slowenen ist auf Grund der von mir ergangenen Dienstanweisung Nr. 36 durchzuführen.

B. Die Auszahlung des Taschengeldes und die Einbehaltung von Verpflegungsgeld haben nach folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:
a) Die Höhe des Taschengeldes beträgt pro Woche
für jeden Erwachsenen (über 14 Jahre)……………………………………RM 1,50
für jedes Kind (bis zu 14 Jahren) …………………………………………..RM 0,75
b) Slowenen, die Verdienst aus Arbeit haben, erhalten für sich und ihre Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder) für die entsprechende Woche kein Taschengeld.
c) Sofern der in Arbeitseinsatz gebrachte Slowene im Lager weiter verpflegt wird, muß er mit seinem Arbeitseinkommen sowohl für sich als auch für seine Angehörigen zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung herangezogen werden. Die Einziehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ist nach folgenden Gesichtspunkten durchzuführen:

1. Alleinstehende Slowenen die keinerlei Familienmitglieder im Lager haben, führen 66 2/3 % ihres Nettolohnes ab.
2. Slowenen, die Familienangehörige im Lager haben, (Ehefrauen, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkel) – soweit sie als deren Familienoberhaupt anzusehen sind – führen 50 % ihres Nettolohnes ab.
3. Slowenen, die zu einer Familie gehören, deren Familienoberhaupt ebenfalls arbeitet, (z. B. Ehefrauen, Jugendliche), führen 33? % ihres Nettolohnes ab. Erwachsene ledige Söhne und Töchter über 21 Jahre sind dann der Gruppe 1 zuzurechnen, wenn ihr Vater bzw. ihre Mutter ebenfalls erwerbstätig ist.
d) Slowenen, die im Arbeitseinsatz stehen und außerhalb des Lagers untergebracht sind, sind mit ihrem Arbeitseinkommen zur Zahlung eines Verpflegungssatzes von Täglich RM 1,30 für ihre Ehefrauen, die sich in den Lagern der Volksdeutschen Mittelstelle befinden, heranzuziehen. Für Kinder ist kein Verpflegungsgeld abzuführen.
e) Es ist den in Arbeitseinsatz gebrachten Slowenen jedoch in jedem Falle soviel von ihrem Arbeitsverdienst zu belassen, daß sie aus eigenen Mitteln die notwendig werdende Bekleidung beschaffen und die kleinen Bedürfnisse des Lebens decken können.
f) Die unter b) bis e) ergangenen Bestimmungen gelten nicht für die in der Landwirtschaft beschäftigten Slowenen.
Angehörige von in der Landwirtschaft beschäftigten Slowenen erhalten Taschengeld, sofern sie nicht selbst in Arbeit stehen. Für die Angehörigen von in der Landwirtschaft beschäftigten Slowenen ist außerdem, sofern sie nicht selbst Arbeitsverdienst haben, kein Verpflegungsgeld einzubehalten.
Der in der Landwirtschaft eingesetzte Slowene selbst erhält jedoch kein Taschengeld. Er ist, wenn er im Lager untergebracht ist und soweit an der Verpflegung im Lager teilnimmt, für seine Person zur Tragung des Verpflegungsgeldes heranzuziehen.
                                                                                                          Im Auftrage:
                                                                                                          gez.: Schwarzenberger
                                                                                                          SS-Oberführer
F.d.R.:
(Hagen)
SS-Sturmbannführer

Bundesarchiv Berlin R 59/448, Blatt 74, 75

 

                                                      Abschrift
Reichskommissar für die Festigung
    Deutschen Volkstums
Volksdeutsche Mittelstelle                                                                     Berlin W 9
Umsiedlung – Verwaltung                                                                       Linkstr. 29

 

                                            Dienstanweisung Nr. 115.

Betr.: Veranstaltung von Julfeiern

Der Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, Stabshauptamt, hat angeordnet, dass sich in diesem Jahr für die sich am 24.12.1942 in Sammelbetreuung befindlichen Um- und Absiedler in den Lagern der Volksdeutschen Mittelstelle Julfeiern veranstaltet werden. Die Durchführung dieser Julfeiern hat in einer würdigen Form zu erfolgen.
Im einzelnen wird hinsichtlich der Durchführung dieser Julfeiern folgendes angeordnet.

1. Die Julfeiern sollen in festlichen, mit Lichterbäumen geschmückten Räumen stattfinden.

2. Die Herrichtung der Räume für die Julfeiern, die Beschaffung von Weihnachtsbäumen, Lichter usw. ist Sache der zuständigen Lagerverwaltungsführer, die sich in jedem Falle mit dem zuständigen Lagerführer ins Einvernehmen zu setzen haben.

3. Bei den Feiern wird ein schmackhaftes Gemeinschaftsessen im Werte von RM 1.- je Teilnehmer verabreicht. Darüber hinaus soll jeder Beteiligte an seinem Platz einen Weihnachtsteller vorfinden, für welchen etwa RM 1.- ausgegeben werden kann.

4. Kinder unter 14 Jahren soll aus Anlass der Julfeier ein Geschenk im Werte bis zu RM 1.50 übergeben werden. Die Beschaffung von Spielsachen und dergl. ist Aufgabe der Einsatzverwaltungsführung.

5. Besonders bedürftigen Familien wird zusätzlich eine Geldgabe in Höhe von RM 5.- für jeden Erwachsenen und für jedes Kind ein Betrag von RM 2.50 überreicht.

6. Auch den in vorläufigem Arbeitseinsatz befindlichen Umsiedlern kann unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürftigkeit eine Zuwendung nach den vorstehenden Richtlinien gewährt werden, soweit ihnen nicht von ihren Arbeitgebern Weihnachtszuwendungen in bar oder Naturalien gewährt werden.

7. Den in der Sammelbetreuung befindlichen Slowenen ist eine Weihnachtsgabe  - wie vorstehend unter Punkt 3 festgelegt – zur Verfügung zu stellen.

Es ist besonders Wert darauf zu legen, dass den Umsiedlern durch den Sprecher während der Feier darüber hinaus noch eine besondere Anerkennung gezollt wird.

8. Die Auszahlung der Geldgaben gemäss Ziffer 5 und 6 erfolgt durch die zuständigen Lagerverwaltungsführer. Der zuständige Lagerverwaltungsführer hat im Einvernehmen und im Zusammenwirken mit dem zuständigen Lagerführer festzustellen, welche Familien als bedürftig anzusehen sind und daher für die Auszahlung der Geldgaben gemäss Ziffer 5 und 6 in Betracht kommen.

Soweit die in vorläufigem Arbeitseinsatz befindlichen Umsiedler als bedürftig anzusehen sind, ist vor Auszahlung der in Frage stehenden Geldgaben durch schriftliche Erklärung der betr. Umsiedler festzustellen, dass sie von ihren Arbeitgebern Weihnachtszuwendungen in bar oder Naturalien nicht erhalten.

Für die Auszahlung der Weihnachtsgeldgaben gemäss Ziffer 5 und 6 kann das für die Unterstützungs-Auszahlungslisten vorgeschriebene Formular verwendet werden. Der Kopf dieses Formulars ist entsprechend in "Weihnachtsgeldgabe“ abzuändern.

Die ausgezahlten Beträge sind auf Konto 31 – Unterteil 2 – zu verbuchen.

9. Die durch die Veranstaltung der Julfeiern anfallenden Unkosten sind aus den zur Verfügung gestellten laufenden Haushaltsmitteln zu bestreiten. Die Einsatzverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass den Lagerverwaltungen für diese Zwecke ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.

Mit den erforderlichen Vorbereitungen für die Durchführung der Julfeiern ist in allen Punkten sofort zu beginnen.

Berlin, den 25.11.1942

                                                                                  im Auftrage:
                                                                           (gez.) Schwarzenberger
                                                                                 SS- Oberführer

Für die Richtigkeit:
(gez.) Hagen
SS- Sturmbannführer

Bundesarchiv Berlin R 59/449, Blatt 94, 95

                    

 

                           Lagerordnung Löffingen, 08.02.1942


Reinhaltung der Räume

Die Wohnräume sind jeden Morgen gründlich auszuwischen u. mindestens jede Woche einmal mit Wasser aufzuziehen. (Siehe Anschlag über Waschküchenbenutzung). Während der Reinigung sind die Fenster zu öffnen. Zur Reinigung von Flur und Abort werden vom Roten Kreuz Personal jeden Morgen Leute kommandiert.
Krankmeldungen
Krankmeldungen haben jeweils morgens vor dem Frühstück im Büro des Roten Kreuzes zu geschehen.
Badeplan
Freitag jeder Woche ist Badetag. Es hat an diesem Tage restlos alles zu baden. Morgens das männliche Geschlecht, mittags das weibliche Geschlecht. Die täglichen Waschungen dürfen nur im Waschraum getätigt werden.
Waschküchenbenutzung
Regelung und Einteilung siehe Anschlag auf Anschlagtafel.
Wäschetrocknen:
Bei schlechtem Wetter in Zimmer Nr. 27 (Turnhalle)
Bei gutem Wetter im Freien, aber nur an dem dafür bestimmten Orte.
Festsetzung der regelmässigen Essenzeiten
Siehe Anschlagtafel.
Verdunklung
Bei Eintritt der Dunkelheit bis morgens bei Tagesanbruch ist zu verdunkeln.
Abendruhe (Zapfenstreich:
Winterszeit 21 Uhr, Sommerszeit 22 Ur
Rauchen
Strengstes Rauchverbot in allen Wohnräumen, dasselbe erlaubt im Flur u. Speisesaal.
Gepäckaufbewahrung
Grössere Gepäckstücke dürfen nur in dem dafür bestimmten Raume aufbewahrt werden, derselbe darf nur zur bestimmten Zeit (siehe Anschlag an der Tür des Raumes) u. unter Aufsicht des Lagerführers betreten werden.


Gemeindearchiv Löffingen  IX/2411


Zusatzbemerkung; Die Einsatzführung in Karlsruhe hatte eine Vorlage übermittelt; ebd.
 

                                           Aufgaben des Hausmeisters

Jeden Morgen die Männerabortreinigung vornehmen lassen, dies wird von der Wache abwechselnd durchgeführt.
Hofreinigung: Jeden Morgen u. wenn nötig auch nachmittags, den gesamten Hof um das Gebäude herum reinigen lassen.
Heiz-Kohlenausgabe für Küche
und Waschküche überwachen.
Gepäckaufbewahrung: Die hierfür bestimmten Räume sauber halten.
Abfallkisten: Öfters tagsüber leeren lassen.
Lebensmittel u.s.w. beiholen.
Verantwortlich für die gesamte Verdunklung des Lagers.
Jeden Abend nachsehen, daß sämtliche Wasserbehälter, auch in der Küche, mit Wasser gefüllt werden.


                                                                                                                  Kraus
                                                                                                                  Lagerführer.
                                                                                                                  Löffingen, 7.5.44
Gemeindearchiv Löffingen IX/2411

                Tätigkeit der DRK-Schwester für die Reinhaltung des Lagers:

Morgens 6 Uhr: Überwachung der täglichen Körperwaschungen der Umsiedler. Diese Tätigkeit mit
        der Schwester für die Krankenpflege ausüben).
Morgens 7 Uhr: Überwachung des Frühstücks im Speisesaal.
Morgens 8 Uhr: Überwachung des Reinigungsdienstes im ganzen Lager


                            Tätigkeit der DRK Schwester für die Krankenpflege

1. Krankenpflege im Lager.
2. Erledigung des Schriftverkehrs mit dem Reichsgesundheitsführer, Kliniken, Krankenhäusern usw.
3. Verantwortlich für das Arztzimmer, dessen Ausrüstung wie Instrumente, Medikamenten (sic!),Medizinen (sic!) usw. sowie der Krankenzimmer u. der Reinhaltung der genannten Räume.
4. Verantwortlich für die gesamte vom Lager gestellte Bett- und Leibwäsche.
5. Bei Krankmeldungen:
Arbeitsunfähige sofort dem Lagerführer melden, zwecks Aufnahme in die Verpflegungsliste.
Arbeitsunfähig geschriebene Leute ebenfalls sofort dem Lagerführer melden.
Krankenkassenmitglieder: Krankenschein bei der Ortskrankenkasse besorgen u. Krankengeldauszahlungsschein überwachen.
Krankengeld bei der Zahlstelle abholen und dem Verwaltungsführer aushändigen.
Krankenhauseinweisungen:
Sofort dem Lagerführer melden u. Lebensmittelabmeldung von diesem in Empfang nehmen u. diese mit dem Einweisungsschein an das betr. Krankenhaus weiterleiten. Einweisungsschein ist nur bei Nichtkrankenkassenmitgliedern notwendig. (Gesundheitskarteikarte an das Krankenhaus)
Entlassungen aus den Krankenhäusern:
Sofort dem Lagerführer melden, u. darauf bedacht sein, daß die Lebensmittelabmeldung sofort auf dem Büro des Lagerführers abgegeben wird.
6. Führung der Gesundheitskartei: Jede Krankheit eintragen, ebenso haben die Krankenhäuser, Kliniken usw. ihre Einträge zu tätigen.
7. Führung der monatlichen Gewichtsliste.
8. Führung der Badeliste.
9. Einreichung der 5 Tageberichte.
10. Instandhaltung der Luft- und Feuerschutzapotheke.
11. Überwachung der täglichen Körperwaschungen der Umsiedler.
Jedes Verlassen des Lagers ist dem Lagerführer zu melden.
Für bettlägrige, kranke Umsiedler ist der Aufenthalt in den Wohn- und Schlafräumen der Umsiedler verboten, diese müssen restlos in den Krankenzimmern untergebracht werden.
Für die in den Krankenzimmern untergebrachten Leute ist die Krankenschwester verantwortlich.
Beaufsichtigung der Bekleidung der Insassen. Auf Reinlichkeit, Sauberkeit u. Instandhaltung.
                                                                                                                            Kraus
                                                                                                                            Lagerführer
                                                                                                                            Löffingen 25.8.44


Gemeindearchiv Löffingen IX/2411

Postzensur

Reichskommissar für die Festigung
            deutschen Volkstums
      Volksdeutsche Mittelstelle                                         Bayreuth, den 21.5.42
Einsatzführung Bayerische Ostmark


                                                      Rundschreiben Sl 7/42
                                                      Akt. Nr. 589/42  -Brn/V.
An alle
Kreiseinsatzführer und
Lagerführer im Gau Bay. Ostmark
die mit der Slowenen- Aktion beauftragt sind.

Betr.: Zensur der Absiedlerkorrespondenz.

Zur Vermeidung der Verbreitung von Mitteilungen, welche dem Reich oder der Absiedlung von Nachteil sind, wird mit sofortiger Wirkung im Einverständnis der Geheimen Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Regensburg folgendes angeordnet:

1. Alle Nachrichten die von Absiedlern nach der Steiermark oder in andere Lager gerichtet werden, das heißt also der gesamte Postauslauf der Absiedler sind in deutscher Sprache abzufassen. Soweit die Absiedler der deutschen Sprache nicht mächtig sind, haben sie sich der Hilfe deutschsprechender, bzw. –schreibender Absiedler zu bedienen. Nachrichten, die im Umschlag zum Versand kommen, dürfen nur im nichtgeschlossenen Umschlag abgegeben werden. Die Post der Absiedler ist beim Auslauf durch den Lagerführer oder seinen Beauftragten (Hilfslagerführer, Verwaltungsführer) auf ihren Inhalt zu prüfen. Sie muß insbesondere den Hinweis an den Adressaten enthalten, daß auch die Antwort in deutscher Sprache abgefaßt sein muß.
2. Einlaufende Post ist zu öffnen und der Vermerk „Geöffnet“ mit dem Stempel des Lagers anzubringen. Nicht zugestellt werden:
a) Briefe und Mittelungen, die in slowenischer Sprache abgefaßt sind.
b) alle Mitteilungen die geeignet sind, Unruhe unter den Absiedlern zu stiften, ferner sämtliche Mitteilungen, die im allgemeinen Staatsinteresse von den Absiedlern ferngehalten werden müssen.
      Sämtliche diesbezügliche Korrespondenzen sind der Einsatzführung zu unterbreiten.
3. Einlaufende Pakete sind in Gegenwart des Empfängers zu öffnen, auf ihren Inhalt zu prüfen und schriftliche Mitteilungen wie oben zu behandeln. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß in dem sonstigen Inhalt des Paketes keine Nachrichten versteckt sind und daß auch keine Lebensmittelmarken und ähnliches festgestellt werden. Auf die Bestimmungen meines bereits früher ergangenen Rundschreibens verweise ich ganz besonders.
Beim Einlauf von Einschreibesendungen ist unter Bezugnahme auf dieses Rundschreiben die Postanstalt zu veranlassen, diese Sendungen ebenfalls dem Lagerführer auszuhändigen. Wertsendungen sind ebenfalls in Gegenwart des Empfängers zu öffnen.

                                                                                                                        Im Auftrage:
                                                                                                                                                                                                                                   Gaueinsatzführer

Bundesarchiv Berlin R 59/106, Blatt 13

 

 

                                                         

Haftstrafe für Verlassen des Arbeitsplatzes 


Der Reichskommissar für die
Festigung deutschen Volkstums                                                                 29.6.1942


An die
Pg. Kreislagerführer und Lagerführer
der Volksdeutschen Mittelstelle im
Gau München- Oberbayern, sowie
die Pg. Kreisleiter, zur Kenntnisnahme

Betr.: Wiedereindeutschungsfähige Slowenen-Absiedler
    
Auf Befehl des Reichsführers SS ist in sämtlichen Slowenenlagern im Bereich des     Höheren SS- und Polizeiführers für die Wehrkreise VII und XIII folgendes an sämtliche Insassen  bekanntzugeben:

 

„Der Slowene Johann S o c k l e r, geb. 15.5.1922 ist von seiner Arbeitsstätte in Fridolfing/Obb.  entflohen.
Sockler wurde aufgegriffen und auf Befehl des Reichsführers SS auf 5 J a h r e in ein
                                                     K o n z e n t r a t i o n s l a g e r
 eingeliefert.“


Ich bitte Sie, diesen Befehl, den Sie beiliegend in slowenischer Sprache erhalten,
bekanntzugeben und zum Aushang zu bringen.
Vollzugsmeldung ist bis 4.7.1942 unmittelbar an den Höheren SS- und Polizeiführer zu geben.
                                                                                                             Im Auftrage:
                                                                                                             (Oberstaller)
    Anlage

 

Bundesarchiv Berlin R 59/170, Blatt 88